Agb

Geltungsbereich:

Sofern nicht anders im konkreten Angebot geregelt,
gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen für alle zwischen dem Besteller und der Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik – MV“ geschlossenen Verträge. Dies erkennt der Besteller mit seiner Bestellung ausdrücklich an, auch wenn der Bestellschein oder Vertrag formularmäßig die ausschließliche Gültigkeit eventueller Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Bestellers bestimmt. Abweichungen von den nachfolgend aufgeführten Bedingungen, insbesondere mündliche Absprachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung.

Angebote und Vertragsabschluss:

Alle unsere Angebote sowohl in Katalogen, Prospekten, Zeitungsanzeigen und Webseiten sind frei bleibend und werden nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Wir behalten uns uneingeschränkte Urheberrechte an von uns erstellten Angeboten, sowie damit verbundenen Zeichnungen, Skizzen und Entwürfen vor. Jedes Kopieren und Speichern auf Datenträgern sowie Einsichtgewährung gegen Dritte ist unzulässig. Die zu den Angeboten gehörenden Zeichnungen und technischen Unterlagen sind, sollte es zu keiner Auftragserteilung kommen, auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben. Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

Preise und Zahlungsbedingungen:

Alle Preis gelten ab Werk Schwerin. Sollte die Lieferung der Ware gewünscht sein, werden die Frachtkosten zusätzlich berechnet. Dabei werden auch Kosten die durch erschwerte Anlieferbedingungen bzw. erhöhte Standzeiten entstehen, die nicht durch uns oder den Lieferer zu verantworten sind, auf den Besteller angerechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Bestellung durch den Besteller eine Anzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises zu leisten. Die Zahlung ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Bestellung fällig. Die Auftragsbearbeitung bei der Firma “ Müller Metallbau- Zaunfabrik-MV“ beginnt erst nach Eingang der Anzahlung.
Die Restzahlung der Ware ist sofern nicht anders vereinbart, spätestens bei Übergabe der Ware in bar zu zahlen. Sollte die Ware angeliefert werden, ist die Bezahlung direkt beim Fahrer zu leisten. Verrechnungsschecks werden nicht anerkannt.

Sollte die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“ auch die Montage durchführen, ist die Restzahlung zuzüglich der Montagekosten direkt an die Monteure zu zahlen.

Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei etwaigen Pfändungen, Zwangsvollstreckungen oder sonstigen Maßnahmen, die die Eigentumsrechte der Firma „Müller Metallbau-Zaunfabrik-MV“ beeinträchtigen könnten, hat der Besteller auf das Eigentum der Firma „Müller Metallbau-Zaunfabrik-MV“ hinzuweisen. Darüber hinaus hat er die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“ unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

Sollte der Käufer Händler, Handwerksbetrieb oder sonstiger Gewerbetreibender sein, darf er die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern, so lange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Dies erfolgt im Auftrage der Firma „Müller Metallbau-Zaunfabrik-MV“, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum der Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“ bleibt. In diesem Fall tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung ausdrücklich an.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik – MV“ berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit wieder an sich zu nehmen. Hierzu gestattet der Besteller bereits mit Auslösung der Bestellung unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts-, Lagerräumen und Privatgrundstücken.

Lieferzeit

Alle Produkte der Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“ werden auftragsbezogen gefertigt. Die Formen, Abmessungen, Farben, sowie weitere Parameter sind stets für den jeweiligen Besteller individuell festgelegt. Deswegen gibt es Schwankungen in Bezug auf die Lieferzeit. Die Fertigung erfolgt stets in Reihenfolge der Bestelleingänge. Mit Auftragsbestätigung sagt die Firma „Müller Metallau – Zaunfabrik-MV“ dem Besteller einen verbindlichen Liefertermin zu. Die Lieferzeit beginnt mit Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung durch den Besteller.

Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbarer, unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Ereignisse, wie z:B. Streik, Aussperrungen und anderen unvorhersehbaren Betriebsstörungen bei Vorlieferanten führen zu Verlängerung der Lieferzeiten ohne das wir dafür verantwortlich zu machen sind.

Gefahrenübergang

Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer – auch unsere eigenen – Beförderungspersonen, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus oder Baustelle. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur ausdrücklich auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers.

Annahmeverzug

Der Besteller ist zur Abnahme der bestellten Ware innerhalb 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige verpflichtet. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte nach entgegenzunehmen. Die Abnahmepflicht ist eine Hauptpflicht. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik – MV“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Der Nachweis, dass kein oder nur ein erheblich geringerer Schaden eingetreten ist, bleibt dem Besteller vorbehalten. Lässt der Besteller die Ware nicht sofort abladen oder nimmt er die angelieferte Ware nicht ab, so ist die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik – MV“ berechtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Bestellers zurück zuführen und ihn mit den Kosten der vergeblich versuchten Anlieferung sowie den Folgekosten (z.B. Zwischenlagerung ) zu belasten.

Gewährleistung

Unsere Produkte werden in handwerklicher Fertigung hergestellt. Alle verwendeten Materialien und Bauelemente werden stetig kontrolliert. Trotzdem sind geringfügige handelsübliche Abweichungen in Qualität, Form, Farbe und Ausführung nicht auszuschließen. Diese berechtigen nicht zu Mängelrügen.
Werden Mängel bei der Verarbeitung durch den Käufer oder Dritte erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen sowie die Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik-MV“ unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, bei selbstverschuldetem Mangel durch den Käufer oder Dritte z. B. bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, bei Austausch von Werkstoffen oder mangelhaftem Baugrund. Für gerügte Mängel der von uns gelieferten Waren behalten wir uns eine Frist von 14 Kalendertagen zur Feststellung des behaupteten Mangels vor. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn eine Nachbesserung/Ersatzlieferung kann nicht vorgenommen werden. Weitere Ansprüche des Käufers insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften bleibt der § 439 unberührt. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren in 24 Monaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Besteller Kaufmann ist, gilt als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen sowie auch als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, der Firmensitz der Firma „Müller Metallbau – Zaunfabrik – MV“ , Schwerin. Das Rechtsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder anderer Einheitsrechte ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland und/oder es sich um ein Exportgeschäft handelt. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig

Widerrufsbelehrung für den Verbraucher im Sinne von § 13 BGB

Da die von uns angebotenen Waren, nach Kundenspezifikation angefertigt werden und somit eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden, (Wahl der Form, Maße, Farbe, Schlagrichtung u.s.w.), besteht kein Widerufsrecht im Sinne von §13 BGB für unsere Waren.